Zertifizierungspflicht für Holzenergieanlagen ab 7,5 MW

Mit der Ergänzung und Anpassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) kommt die Zertifizierungspflicht für Holzenergieanlagen ab 7,5 MW, und damit kommen neue Anforderungen auf die Betreibenden von größeren Holzenergieanlagen und auf deren Brennstoffliefernde zu. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat nun in einem Rundschreiben die Wirtschaftsbeteiligten dazu aufgerufen, sich mit den Anforderungen an die Zertifizierung vertraut zu machen und sich über die Zertifizierungssysteme und geeignete Zertifizierungsstellen zu informieren. Vor allem die neu betroffenen sollten sich frühzeitig mit dem Thema befassen.

Schwellenwerte von Nachhaltigkeitskriterien

Mit der RED III werden die Schwellenwerte der Nachhaltigkeitskriterien für Anlagen, die feste Biomassebrennstoffe zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte verwenden, von 20 auf 7,5 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung abgesenkt. Das bedeutet unter anderem, dass zukünftig auch Anlagen zwischen 7,5 MW und 20 MW von der Zertifizierungspflicht nach den Nachhaltigkeitskriterien der RED III betroffen sein werden, wenn sie eine staatliche Förderung wie die EEG-Vergütung erhalten. Die Pflichten schließen die Bereitstellungskette der Biomassebrennstoffe mit ein, somit zählen auch all diejenigen zu den von der RED III betroffenen Wirtschaftsbeteiligten, welche solche Brennstoffe herstellen und an entsprechende Anlagen liefern.

Dementsprechend empfiehlt auch der Fachverband Holzenergie, dass sich alle Betroffenen so bald wie möglich mit den kommenden Pflichten auseinandersetzen und sich ab sofort mit den Anforderungen der Zertifizierungspflicht für Holzenergieanlagen vertraut machen und sich über die von der EU-Kommission anerkannten Zertifizierungssysteme sowie über die in diesem Bereich tätigen Zertifizierungsstellen informieren.

Umsetzung bis Mai 2025

Die Erneuerbare Energien Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) wurde am 31. Oktober 2023 im europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Mit ihr wurde die Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) ergänzt und angepasst. Diese gibt seit 2018 den Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vor und wurde mit der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung teilweise in deutsches Recht umgesetzt. Ziel der Überarbeitung der RED II war es unter anderem, die Ausbauziele für Erneuerbare Energien weiter zu steigern, sektorspezifische Unterziele festzulegen und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 21. Mai 2025 Zeit für die Umsetzung der RED III in nationales Recht. Für die Wirtschaftsbeteiligte bleibt also voraussichtlich nur ein knappes Zeitfenster, um sich mit der Thematik vertraut zu machen.

Die Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) ist unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202302413

Hintergrundinformationen zur RED III finden Sie auf unserer Themenseite „Nachhaltigkeit“