Sicherheit bei Bundesfördermitteln zur Wärmeplanung in Bayern
Der Bund hat entschieden, dass positiv beschiedene Förderanträge, die vor dem 1. Januar 2024 gestellt wurden, förderunschädlich umgesetzt werden können, solange der Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 erstellt wird. So kann sichergestellt werden, dass bewilligte Fördermittel nicht zurückgezahlt werden müssen. Außerdem wurde klargestellt, dass die Förderung eines bayerischen Energienutzungsplans die ZUG-Förderung nicht beeinträchtigt. Staatsminister Hubert Aiwanger betont in diesem Zusammenhang, dass die anstehende landesrechtliche Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes in Bayern so einfach und praktikabel wie möglich gestaltet werden soll. Weitere Informationen unter: www.stmwi.bayern.de |