Die Clearingstelle EEG/KWKG sitzt in Berlin und wurde 2007 als Ansprechpartner zur Klärung von strittigen Fragen zum EEG (seit 2018 auch zum KWKG) gegründet. Die Parteien, zwischen denen sie als Schlichter fungiert, sind in der Regel der Netzbetreiber und der Anlagenbetreiber. Meist geht es um vergütungsrelevante Themen.
Hinweisverfahren oder ein Empfehlungsverfahren
Wenn es sich bei dem Problem nicht um einen Einzelfall, sondern um eine grundsätzliche Fragestellung handelt, wird ein Hinweisverfahren oder ein Empfehlungsverfahren durchgeführt. Das Ergebnis, der sogenannte Hinweis bzw. Empfehlung, hat zwar keine Rechtskraft, wird aber oft von Parteien und Gerichten zur Entscheidungsfindung maßgeblich herangezogen. Im Vorfeld können sich einschlägige Verbände mit Stellungnahmen am Entscheidungsprozess beteiligen. Gerade im Biogasbereich hat es viele hilfreiche,vereinzelt aber auch umstrittene Entscheidungen gegeben, so. z. B. zum Landschaftspflegebonus („Landschaftspflegemais“). Gerade an solchen Äußerungen wird aber auch die Neutralität und Unabhängigkeit der Clearingstellebesonders deutlich. Bis Ende 2019 wurden im Biomasse-Bereich fünf Empfehlungs- und acht Hinweisverfahren abgeschlossen – das letzte im Jahr 2015.
Einigungsverfahren, schiedsrichterliche Verfahren und Votumsverfahren
Meist wird es aber so sein, dass es sich bei dem Streitpunkt um eine anlagenindividuelle Fragestellung handelt. Hier stehen zur Klärung das Einigungsverfahren, das schiedsrichterliche Verfahren und das Votumsverfahren zur Verfügung. Allen Verfahren ist gemeinsam, dass beide Streitgegner der Durchführung des Verfahrens zustimmen müssen und das am Ende ein Ergebnis steht – entweder eine Äußerung der Clearingstelle (Schiedsspruch oder Votum) oder eine durch Mediation der Clearingstelle herbeigeführt Einigung. Unterschiede bestehen insbesondere in der Rechtsverbindlichkeit des Ergebnisses. Beim Schiedsspruch trifft dies immer zu, bei der Einigung kann es vereinbart werden. Aber auch das Votum kann dadurch abgesichert werden, dass im Vorfeld vertraglich Rechtsmittel ausgeschlossen werden.
Kosten und Verfahrensdauer
Die Kosten der Einzelverfahren hängen von der Anlagenleistung ab und können durchaus vierstellige Beträge ausmachen. Dazu kommen ggf. noch weitere Kosten, z. B. für Rechtsberatung. Auch die Verfahrensdauer kann je nach den Rahmenbedingungen (z. b. die Kapazitäten der Clearingstelle) schwanken. Bei den Votumsverfahren lag in der Regel schon maximal ein halbes Jahr nach Verfahrenseinleitung durch die Clearingstelle ein Ergebnis vor.
Auf der Website der Clearingstelle findet sich neben Informationen zu den einzelnen Verfahren auch eine umfangreiche, gut zu durchsuchende Datenbank mit über 4.000 Einträgen zu den fachlichen Themen – Literatur, Urteile, Gesetze und viele mehr.