Im EEG 2023 ist für Güllekleinanlagen bzgl. der Einsatzstoffe unter § 44 Abs. (2), Nr. 3 festgelegt, dass:
auf den Anteil von mindestens 80 Masseprozent Wirtschaftsdünger, überjähriges Kleegras mit bis zu 10 Masseprozent angerechnet werden kann.
Leider ist weder im aktuellen EEG noch in der Begründung zum EEG eine Definition für überjähriges Kleegras angegeben.
Um aber Missverständnissen vorzubeugen und nicht ggf. Vergütungsansprüche zu verlieren, sollte der Begriff „überjähriges Kleegras“ genau definiert sein.
Laut einer Veröffentlichung des Biogas Forum Bayern “Kleegras als Biogassubstrat” und der LfL (“Feldfutterbau”) wird unter überjährigem Kleegras eine überjährige Nutzung von Kleegras verstanden. d.h.: Die Nutzungsdauer setzt sich aus dem Ansaatjahr + einer Überwinterung + einem folgenden Hauptnutzungsjahr zusammen.
Daraus leitet C.A.R.M.E.N. e.V. für die Nutzung von überjährigem Kleegras als Biogassubstrat folgende Definition ab:
- Die Ernte und Nutzung des Aufwuchses im Herbst des Ansaatjahres ist zulässig.
- Das Hauptnutzungsjahr ist das Folgejahr des Ansaatjahres.
- Der Umbruch im Hauptnutzungsjahr ist erst ab mehreren Schnitten frühestens im August* zulässig.
- Ein Umbruch im Frühjahr des Hauptnutzungsjahres ist nur unter Umständen wie z. B. Auswinterungsschäden möglich.
* Saat der frühestens folgenden Hauptkultur Winterraps
Mit dieser Definition ist sichergestellt, dass überjähriges Kleegras einen hohen ökologischen Wert hat wie u.a. längere Bodenbedeckung, hoher Fruchtfolgewert.
Die Nachweisführung für den Einsatz von überjährigem Kleegras als Biogassubstrat erfolgt über das Einsatzstofftagebuch mit dem Begriff „überjähriges Kleegras“.
Hinweis: Diese Definition hat C.A.R.M.E.N. e.V. auf fachlicher Basis erstellt und stellt keine Rechtsberatung dar. EEG-Vergütungsansprüche sind immer von der anlagenbetreibenden Person an das zuständige stromnetzbetreibende Unternehmen zu richten.