Am 19.11.2022 trat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in Kraft. Es verpflichtet nicht nur Fernwärmeunternehmen, sondern auch kleinere Nahwärmenetzbetreiber, den meisten ihrer Kunden die Voraus- oder Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 zu erlassen bzw. finanziell bis zum 31. Dezember 2022 zu kompensieren. Über diese Entlastungsverpflichtung musste der Wärmekunde innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes informiert werden.
Die Wärmeversorgungsunternehmen ihrerseits können sich das Geld vom Bund zurückholen. Dafür mussten sie bis 28.02.2023 über ein Onlineportal einen Prüfantrag bei dem von der Bundesregierung beauftragten Dienstleister PricewaterhouseCoopers (PwC) einreichen. Nach Prüfung ist der Antrag über die Hausbank an die für die Auszahlung der Erstattung zuständige Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weiterzuleiten.
Nähere Informationen zum Antragsverfahren und einen Link zum Online-Portal finden Sie hier.
Die eigentliche Wärmepreisbremse, der Deckelung des Arbeitspreises auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde (brutto), ist im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) geregelt ist. Diese muss für Industriekunden ab Januar 2023 und für Kleinkunden ab März 2023 bis voraussichtlich Ende des Jahres 2023 vollzogen werden.
Zur praktischen Durchführung hat die AGFW Umsetzungshilfen für die Dezember-Soforthilfe und die Wärmepreisbremse erstellt. Beide Dokumente können von der Website der AGFW heruntergeladen werden, die Download-Links finden Sie rechts neben dem Beitrag “Vom russischen Angriff auf die Ukraine bis heute“. Darüber hält das BMWK auf seinen Internetseiten Informationen zum EWSG bereit.
Übrigens: Seit dem 1. Oktober gilt für jede Wärmelieferung der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7%. Die Steuerermäßigung gilt sowohl für regelmäßige Preisbestandteile (Arbeitspreis, Grund- bzw. Leistungspreis) als auch für Einmalzahlungen (z.B. Hausanschlusskosten oder Baukostenzuschuss).
Update zum EWSG: 23.10.2023
Grundsätzlich hat ein Wärmeversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 31.05.2024 dem PwC einen Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer vergleichbaren Institution über die Richtigkeit vorzulegen. Nun hat das BMWK in seinem Dokument “Häufig gestellte Fragen zum EWSG-Antrag” jedoch unter Punkt 4 folgenden Hinweis ergänzt: “Wärmeversorgungsunternehmen, deren Erstattungsanspruch nach § 6 EWSG den Betrag von EUR 75.000 nicht überschreitet, haben die Möglichkeit, alternativ formlos einen Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen direkt gegenüber dem Beauftragten zu erbringen.” PwC wird in Bälde hierfür ein Online-Portal bereitstellen.