Anfang Februar wurde in Mecklenburg-Vorpommern ein Urteil gesprochen, das für andere Verfahren dieser Art wegweisend sein könnte: Ein Windenergieunternehmen hatte gegen das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Westmecklenburg wegen Untätigkeit geklagt. Denn obwohl schon seit 2020 der vollständige Antrag für eine Windenergieanlage in Mühlen-Eichsen bei der Behörde vorlag, wurde diese nicht genehmigt. Laut Gesetz muss die Behörde in einer Frist von sieben bzw. im Falle eines vereinfachten Verfahrens von drei Monate Einwände prüfen und eine eigene Entscheidung treffen. Nach einem Einspruch des Landesamtes für Kultur- und Denkmalpflege wurde allerdings keine Entscheidung beim StALU getroffen.
Am 07. Februar 2023 entschied das Oberverwaltungsgericht (OGV) Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald, dass die Behörde nicht in zureichender Frist über den Antrag entschieden habe und somit eine Untätigkeitsklage zulässig sein und die Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage im Gebiet der Gemeinde erteilt wurde. Zudem machte das OVG deutlich, dass §2 EEG, in welchem der Errichtung und dem Betrieb Erneuerbarer Energien-Anlagen ein überragendes öffentliches Interesse festgeschrieben wird, dem Denkmalschutzinteresse gegenüber vorrangig behandelt werden muss.
Dieses Urteil könnte laut dem Bundesverband Windenergie mehr Dynamik in zukünftige Genehmigungsprozesse bringen und „zeigt deutlich, dass Untätigkeitsklagen kein stumpfes Schwert sind“, wie BWE-Präsident Hermann Albers die Entscheidung kommentierte.
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