Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung für den in Photovoltaikanlagen erzeugten Strom, der in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Die genaue Ausprägung der Förderung und deren Höhe hängen vor allem von der Größe der Anlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab. Grundsätzlich unterscheidet das EEG in § 19 zwischen der „Einspeisevergütung“ und der „Marktprämie“.
Einspeisevergütung (≤100 kWp)
Bei Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 100 kWp besteht die Möglichkeit, eine feste Einspeisevergütung für den erzeugten Solarstrom zu erhalten. Der Netzbetreiber vergütet den Anlagenbetreibenden hier für 20 volle Jahre sowie das restliche Inbetriebnahmejahr einen fixen Betrag pro eingespeiste Kilowattstunde. Die Höhe der Vergütung wird anhand der sogenannten anzulegenden Werte nach § 48 EEG gesetzlich bestimmt. Momentan wird in diesem Leistungssegment zusätzlich noch unterschieden, ob es sich um eine Volleinspeise- oder Überschusseinspeiseanlage handelt. Dies bestimmt auch die Höhe der Vergütung. Eine Übersicht zu den anzulegenden Werten im EEG 2023 ist hier zu finden.
Marktprämie (≤ 1 MWp)
Für Betreibende von Anlagen über 100 kWp sieht das EEG die verpflichtende Direktvermarktung des eingespeisten Solarstroms vor. Die Strommengen werden hierbei mithilfe eines Dienstleisters (Direktvermarktungsunternehmen) an der Strombörse verkauft und die Erlöse abzüglich eines Vermarktungsentgelts an die Anlagenbetreibenden ausbezahlt.
Im Rahmen des Marktprämienmodells fördert das EEG die Direktvermarktung von Solarstrom. Die Betreibenden können dadurch zusätzliche Zahlungen durch den Übertragungsnetzbetreiber in Höhe der sogenannten Marktprämie erhalten. Bei dieser handelt es sich um die Differenz zwischen dem für die Anlage relevanten anzulegenden Wert und dem Marktwert Solar. Liegen die Marktwerte über dem anzulegenden Wert, reduziert sich die Marktprämie auf null. In diesem Fall erhalten die Betreibenden nur den Direktvermarktungserlös und keine EEG-Förderung, profitieren jedoch von den hohen Marktwerten.
Der anzulegende Wert für die Berechnung der Marktprämie wird für Anlagen bis 1 MWp gemäß § 48 EEG gesetzlich festgelegt. Bei Anlagen über 1 MWp wird der anzulegende Wert hingegen anhand eines individuellen Ausschreibungsgebots ermittelt (siehe unten).
Ausschreibung (> 1 MWp)
Wenn Betreibende von PV-Anlagen mit über 1 MWp installierter Leistung eine Förderung im Sinne des EEGs erhalten möchten, müssen sie erfolgreich an einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur teilnehmen. Der anzulegende Wert entspricht hier dem jeweiligen erfolgreichen Gebotswert. Der Zahlungsanspruch für die Marktprämie besteht für 20 volle Jahre.
Seit dem EEG 2021 existieren separate Ausschreibungen für Dach-Anlagen und Freiflächen-Anlagen sowie Innovationsausschreibungen von Anlagenkombinationen. Informationen über die Voraussetzungen für eine Teilnahme sowie der Ergebnisse vergangener Ausschreibungsrunden sind auf der Webseite der Bundesnetzagentur zu finden.
Stand: 21. Dezember 2022
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