Auch mittlere und große Holz-Feuerungsanlagen zur Wärmeerzeugung und Biogasanlagen können von der Meldepflicht betroffen sein!
Das „Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland, kurz: Energieeffizienzgesetz (EnEfG)“ vom 17.11.2023 verpflichtet Unternehmen, ihre Energieverbräuche und Abwärmepotentiale im Portal für die Plattform für Abwärme zu melden. Die Frist zur erstmaligen Meldung endet am 01.01.2025. Eile ist daher geboten.
Bitte beachten Sie, dass unter Umständen eine Holzfeuerungsanlage unter 1 MW FWL, die z.B. Prozesswärme für das Unternehmen bereitstellt, schon meldepflichtig sein kann.
Prüfen Sie für eine Betroffenheit, ob Ihr Unternehmen die folgenden Bedingungen erfüllt:
- Gesamtendenergieverbrauch im Unternehmen von mehr als 2,5 GWh/a
- Abwärmetemperatur im Jahresdurchschnitt von über 25°C
- Mehr als 1.500 Betriebsstunden der Energieerzeugungsanlage
- Abwärmemenge mehr als 200 MWh/a je Anlage
- Standortschwelle bei mehr Abwärmequellen am Standort: Abwärmemenge in Summe mehr als 800 MWh/a je Standort
Wenn einer dieser Werte unterschritten ist, muss die Anlage nicht gemeldet werden.
Wichtig! Bitte beachten Sie, dass bei der Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs die weitergeleitete Energie abgezogen wird. Weitergeleitete Energie wird definiert als „[…] Energie, die ein Unternehmen von einer externen Quelle bezieht und anschließend an Dritte […] weiterleitet.“ (Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs)
Beispiel zur Abschätzung der Abwärmemenge einer Anlage gemäß Merkblatt der BfEE:
200 MWh/a entsprechen
- bei elektrischen Prozessen bei einem Verhältnis gefasster Abwärme zu elektrischer Leistungsaufnahme von 90 % und 1.500 Vollbetriebsstunden einer elektr. Nennleistung von 148 kW.
- bei Verbrennungsprozessen (Prozesswärme/ Heizungsanlagen) bei einem Nutzungsgrad von 85 % und 1.500 Vollbetriebsstunden einer Feuerungswärmeleistung von 889 kW.
- bei Verbrennungsprozessen bei einem Nutzungsgrad von 85 % und 5.000 Vollbetriebsstunden einer Feuerungswärmeleistung von 267 kW.
Folgen für Unternehmen, falls Frist nicht eingehalten wird:
Falls ein verpflichtetes Unternehmen die gesetzlich verlangten Informationen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig bis zur Meldefrist übermittelt, begeht das Unternehmen eine Ordnungswidrigkeit. Bei einer Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 9 i. V. m. § 19 Absatz 2 EnEfG eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Hintergrund: Die Plattform für Abwärme (PfA) schafft erstmals eine auf betrieblichen Daten basierende Übersicht zu gewerblichen, industriellen und sonstigen Abwärmepotenzialen in Deutschland. Ziel ist es, relevante, innerhalb der Unternehmen nicht genutzte Abwärmemengen, für Dritte nutzbar zu machen und damit einen Beitrag zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung in Deutschland zu leisten.