Nachdem im Jahr 2019 schon vom Landgericht Kassel rechtskräftig entschieden wurde, dass der gesamte in einer Biomasseanlage erzeugte und nicht nur der von der Nachverstromungseinheit erzeugte Strom mit dem Technologiebonus zu vergüten ist, kommt ein aktuelles, mittlerweile ebenfalls rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Münster zum gleichlautenden Ergebnis. Die Kanzlei MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betreute hierbei die Feststellungsklage.
Damit ist klar: Die Nachrüstung einer ORC-Anlage kann nun noch wirtschaftlicher sein und sich auch bei Biogasanlagen mit kurzer EEG-Restlaufzeit bis maximal 2028 lohnen. Ob dies auch für Dampfmotoren (CRC-Anlagen) gilt, ist derzeit unklar.
Für Anlagen im EEG 2009 wurde klargestellt, dass der Technologiebonus nur für den in der ORC-Anlage erzeugten Strom zu zahlen ist.
Hinweis: Um sicher zu gehen, sollte man vor der Installation einer ORC-Anlage mit dem jeweiligen Netzbetreiber die Bonusvergütung abklären.
Hier geht´s zu den Urteilen: Landgericht Kassel, Landgericht Münster
Literatur zur Nachverstromung:
Weitere Informationen v.a. zur Technik der Nachverstromung gibt es in der Broschüre “Technik zur Nachverstromung von BHKW-Wärme” vom Biogas Forum Bayern. Die Broschüre gibt einen Überblick, welche technischen Lösungen für die Nachverstromung derzeit zur Verfügung stehen. Hier der direkte Link.
Informationen zur Wirtschaftlichkeit einer ORC-Anlage im EEG 2004 und 2009 gibt es hier.