Die aktuelle Haushaltssperre sowie Unklarheiten bei Änderungen in der Förderlandschaft führten zuletzt zu einer deutlichen Verunsicherung bei Endkundinnen und Endkunden, die eine Heizungsmodernisierung planen. Für Klarheit sorgt nun die am 29. Dezember 2023 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlichte neue Richtlinie für die “Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)”. Das novellierte Förderprogramm gilt damit ab dem 1. Januar 2024.
Beim Einbau von klimafreundlichen Heizungen im Bestand kann eine umfassende Förderung in Anspruch genommen werden. Die Grundförderung für Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien beträgt 30 % der zuwendungsfähigen Kosten. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung bis Ende 2028 gibt es zusätzlich einen Klimageschwindigkeitsbonus von zunächst 20 Prozentpunkten. Zudem erhalten Haushalte mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen für selbstgenutzte Gebäude noch einmal einen einkommensabhängiger Bonus von 30 Prozentpunkten. Die Boni können addiert werden. Die Gesamtförderung ist jedoch auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt.
Im Unterschied zu bisher gibt es keine technologiedifferenzierten Fördersätze mehr. Egal ob Wärmepumpe, Solarthermieanlage oder Pelletheizung, alle erneuerbaren Heizungssysteme können von der Grundförderung und den Boni profitieren. Lediglich mit einem Effizienz-Bonus für bestimmte Wärmepumpen in Höhe von 5 Prozentpunkten sowie einem Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro für besonders emissionsarme Biomassenheizungen werden spezifische Umweltanreize gesetzt.
Neu ist ein ergänzendes zinsverbilligtes Kreditangebot für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit. Dieses kann allerdings nur von selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro in Anspruch genommen werden.
Mit der Novelle wandert die Zuständigkeit für Anträge beim Heizungstausch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Eine Antragstellung für private Selbstnutzer und Selbstnutzerinnen ist jedoch voraussichtlich erst zum 27. Februar 2024 möglich. Die Antragstellung für weitere Antragstellergruppen beginnt zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024.
Um einen möglichst reibungslosen Übergang von der alten in die neue Förderlandschaft sicherzustellen, gilt bereits vorher eine Übergangsregelung: Antragstellerinnen und Antragsteller können förderfähige Vorhaben umsetzen und den Förderantrag dann ausnahmsweise nachträglich nachholen.
Wer zwischen dem 1. Januar 2024 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30. November 2024 nachreichen. Nach Ablauf dieser Übergangsregelung muss die Förderzusage wie üblich vor der Beauftragung erfolgen.
Neu ist außerdem, dass erst dann ein Antrag gestellt werden kann, wenn die geplanten Maßnahmen bereits beauftragt sind und die Beauftragung eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthält, also an die Zusage der Förderung geknüpft ist. Zudem muss aus der Beauftragung hervorgehen, dass die Maßnahme innerhalb der Bewilligungsfrist umgesetzt wird. Die Antragsstellung muss jedoch weiterhin vom der Umsetzung des Maßnahme gestellt werden. Dies gilt noch nicht für die Übergangsregelung.
Weitere Details der “Bundesförderung für effiziente Gebäude” finden sie hier.