Am 14. Dezember hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Höchstwerte bekanntgegeben, die für die Ausschreibungsrunden für Photovoltaikanlagen und Windenergieanlagen an Land im Jahr 2024 gelten. Nach dem EEG förderfähige Anlagen mit mehr als 1 MW installierter Leistung können in der Regel keinen gesetzlich festgelegten EEG-Vergütungssatz mehr erhalten, sondern müssen ihre individuelle Förderhöhe durch die Abgabe eines Gebotes bei einer Ausschreibungsrunde ermitteln. Der Gebots-Höchstwert für Windenergieanlagen an Land sowie für Solaranlagen des ersten Segments bleibt dabei 2024 im Vergleich zum Vorjahr unverändert bei 7,35 Cent/kWh bzw. 7,37 Cent/kWh. Für Solaranlagen des zweiten Segments wurde der Wert von 11,25 Cent/kWh auf 10,50 Cent/kWh verringert. Die Bundesnetzagentur begründet diese Entscheidung damit, dass bei der prognostizierten Kostenstruktur eine geringere Förderhöhe ausreichend ist.
Technologie | Zulässige Höchstwerte 2024 | Voraussichtliche Termine 2024 |
Windenergieanlagen an Land | 7,35 Cent/kWh | 1. Februar 1. Mai 1. August 1. November |
Solaranlagen des ersten Segments („Solar Freifläche“) | 7,37 Cent/kWh | 1. März 1. Juli 1. Dezember |
Solaranlagen des zweiten Segments („Solar Aufdach“) | 10,50 Cent/kWh | 1. Februar 1. Juni 1. Oktober |
Genauere Informationen sowie die Begründungen zu den Höchstwerten finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur.
Stand: 15. Dezember 2023