Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen handelt es sich in den meisten Fällen um Bauvorhaben, die nicht im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) privilegiert sind. Für die Errichtung ist es deshalb meist notwendig, ein gemeindliches Bauleitplanverfahren zur Aufstellung eines eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans anzustoßen. Um den Genehmigungsprozess zu beschleunigen, wurden verschiedene Möglichkeiten einer Privilegierung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich geschaffen.
Eine allgemeine Ausnahme für Freiflächen-Photovoltaikanlagen wurde bereits mit Wirkung zum 01. Januar 2023 in das Baugesetzbuch aufgenommen. Durch die Erweiterung der Privilegierungstatbestände sind nun auch Freiflächen-Anlagen ohne Bauleitplanverfahren möglich, wenn diese in 200 m Abstand von einer Autobahn oder eines Schienenweges mit mindestens zwei Hauptgleisen errichtet werden (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB). Unter dieser Voraussetzung ist ein Antrag auf Baugenehmigung ausreichend. Dieser kann nur abgelehnt werden, wenn öffentliche Belange dem Projekt entgegenstehen.
Anfang Mai 2023 kündigte das Bundeswirtschaftsministerium zudem an, im Rahmen des sogenannten „Solarpaket I“ eine an „bestimmte Voraussetzungen geknüpfte oder eine auf bestimmte Technologien beschränkte Privilegierung im Außenbereich“ zu prüfen. Die entsprechende Änderung im Baugesetzbuch trat nun zum 07. Juli 2023 in Kraft und ermöglicht, dass bestimmte Agri-Photovoltaikanlagen auch außerhalb der oben beschriebenen Abstandsregelung ohne vorherige Aufstellung eines Bebauungsplanes zugelassen werden können. Für betroffene Anlagen kann nun ebenfalls die Baugenehmigung direkt beantragt werden.
Hierfür ist es erforderlich, dass das Vorhaben in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb steht und eine Grundfläche von maximal 2,5 Hektar aufweist (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB). Diese Fläche dürfte – je nach Anlagentechnologie – in der Regel ausreichend sein, um eine Agri-PV-Anlage bis etwa 1 MWp installierter Leistung darauf errichten zu können. Pro Hofstelle kann nur eine derartige Anlage privilegiert errichtet werden.
Dieser Privilegierungstatbestand ist grundsätzlich an die Voraussetzung geknüpft, dass es sich bei der Anlage um eine sogenannte „besondere Solaranlage“ im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) handelt. Die zu erfüllenden Anforderungen werden in § 48 Abs. 1 Nr. 5 lit. a – c EEG beschrieben und durch die Bundesnetzagentur in zwei Festlegungen für „besondere Solaranlagen“ erweitert und konkretisiert. Die Festlegungen beziehen sich hinsichtlich der Anforderungen an Agri-PV-Anlagen im Wesentlichen auf die DIN SPEC 91434, die neben den baulichen Spezifikationen unter anderem auch die Aufstellung eines landwirtschaftlichen Nutzungsplans beinhaltet.
Die Inanspruchnahme einer Förderung nach dem EEG (Festvergütung oder Marktprämie) stellt jedoch keine Voraussetzung für die Außenbereichsprivilegierung dar.
Stand: 10. Juli 2023