BEG-Reform: Betroffene sollten schnell handeln und noch dieses Jahr einen Förderantrag stellen
Am 9. Dezember wurden die Förderbedingungen für Einzelmaßnahmen in der BEG für das Jahr 2023 veröffentlicht. Eine Übersicht der Förderbedingungen ab 2023 finden Sie hier. Unverständlicherweise wurden für Holzfeuerungen die Fördersätze nochmals gesenkt und die Fördervoraussetzungen wurden deutlich verschärft. Eine Förderung ist ab nächstem Jahr nur noch dann möglich, wenn ein Kessel einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von mindestens 81 % erreicht und die Staubemissionen höchstens 2,5 mg/m3 betragen. Außerdem muss die Holzfeuerung entweder mit einer Solarthermieanlage oder mit einer Wärmepumpe kombiniert werden.
Förderung für Einzelanlagen nicht mehr der Rede wert
Da der Basisfördersatz nur noch 10 % betragen wird, ist eine Förderung nur noch dann interessant, wenn der Heizungstausch-Bonus von 10 % in Anspruch genommen werden kann oder eine Solarthermieanlage vorhanden ist oder einfach nachgerüstet werden kann. In anderen Fällen wird die Erfüllung der Förderauflagen – sofern sie technisch überhaupt möglich ist – deutlich teurer als die zu erwartende Förderung sein.
Kleine Wärmenetze mit Biomasse werden massiv benachteiligt
Während alle Wärmenetzprojekte mit mehr als 16 Anschließern im BEW mit 40 % gefördert werden, erhalten Gebäudenetze, d.h. Wärmenetze bis 16 Anschließer, nur noch dann eine Förderung, wenn mindestens 25 % der erneuerbaren Wärme nicht aus Biomasse stammt. Die Förderquote liegt außerdem nur bei 20 % oder bestenfalls bei 25 %, wenn der Biomasseanteil 25 % nicht überschreitet. Nachdem die Deckung von 25 % des Jahreswärmebedarfs über Solarthermie sehr aufwändig und in den allermeisten Fällen schon wegen fehlender Flächen nicht realisierbar ist, kommt das indirekt einer Wärmepumpenpflicht gleich, wenn nicht zufällig eine Abwärmequelle zur Verfügung steht. Aufgrund der geringen verfügbaren Mengen an Biomethan und grünem Wasserstoff kommt nämlich auch eine Hybridlösung mit Brennstoffzelle praktisch nicht in Frage.
Aktuelle Konditionen gelten noch bis Jahresende
Projekte, die sich gerade in der Planung befinden und die neuen Anforderungen nicht erfüllen können, müssen sich sputen, um noch nach der derzeit gültigen Richtlinie beurteilt zu werden. Zudem läuft am 31.12.2022 die Möglichkeit der Wärmenetzförderung durch das KfW Programm Erneuerbare Energien Premium aus.
Offenbar hat der Gesetzgeber regionale Wertschöpfungsketten auf Basis von stofflich nicht verwertbarem Energieholz für die Wärmewende nicht mehr im Fokus. Aus bayerischer Sicht ist das mehr als unverständlich. Warum der neue förderpolitische Kurs der Bundesregierung aus unserer Sicht nicht zielführend ist, haben wir kürzlich im Beitrag „Keine Holzenergie ist auch keine Lösung“ erläutert.