Sicherheit bei Bundesfördermitteln zur Wärmeplanung in Bayern

Zum 1. Januar 2024 wurde das bundesweite Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung beschlossen, welches Kommunen abhängig von ihrer Größe bis Mitte 2028, bzw. Mitte 2026 zur Durchführung einer Kommunalen Wärmeplanung verpflichtet. Bis zum Jahreswechsel konnte für die freiwillige Beauftragung einer Kommunalen Wärmeplanung eine bundesweite Förderung im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative über die ZUG gGmbH beantragt werden, was auch von vielen bayerischen Gemeinden genutzt wurde. Allerdings wächst die Unsicherheit wegen der langsamen Bearbeitung der Anträge und des Risikos, dass die Förderung bei Inkrafttreten eines Landesgesetzes zur Wärmeplanung gestrichen werden könnte.

In einer Pressemitteilung vom 02. August 2024 informiert das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie darüber, dass für die o.g. Problemstellungen jetzt eine Lösung gefunden wurde: Der Bund hat entschieden, dass positiv beschiedene Förderanträge, die vor dem 1. Januar 2024 gestellt wurden, förderunschädlich umgesetzt werden können, solange der Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 erstellt wird. So kann sichergestellt werden, dass bewilligte Fördermittel nicht zurückgezahlt werden müssen. Außerdem wurde klargestellt, dass die Förderung eines bayerischen Energienutzungsplans die ZUG-Förderung nicht beeinträchtigt.

Staatsminister Hubert Aiwanger betont in diesem Zusammenhang, dass die anstehende landesrechtliche Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes in Bayern so einfach und praktikabel wie möglich gestaltet werden soll.