Wer vor Entscheidungen zur Heizung in seinem Haus steht, hat es derzeit nicht leicht. Nach dem lang umstrittenen Heizungsgesetz ist die kommunale Wärmeplanung das nächste Thema, das durch die Medien geistert und bei den Bürgerinnen und Bürgern Verunsicherung auslöst. Viele haben den Überblick darüber verloren, welche Heizung wie lange betrieben werden darf und was in Zukunft noch erlaubt ist. Auch stellt sich so mancher die Frage, ob das Haus irgendwann an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann. Beschäftigt man sich eingehender mit dem „Gesetz für Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung von Wärmenetzen“, zeigt sich, dass eine erfolgreiche kommunale Wärmeplanung genau dieser Unsicherheit begegnen soll.
Das Anfang des Jahres in Kraft getretene Wärmeplanungsgesetz zielt darauf ab, die Wärmeversorgung in Deutschland nachhaltiger und effizienter zu gestalten. Es verpflichtet Städten und Gemeinden dazu, einen Entwicklungsplan für die zukünftige Bereitstellung von Wärme zu erarbeiten, der den Klimaschutzzielen gerecht wird und gleichzeitig eine möglichst günstige Wärmeversorgung vor Ort gewährleistet. Verfassungsrechtlich ist es aber nicht möglich, dass der Bund direkt Aufgaben an die Kommunen überträgt, deshalb erarbeitet das bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie momentan die landesrechtliche Umsetzung des Gesetzes.
Das Bundesgesetz gibt vor, dass alle Städte und Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stichtag 01.01.2024) bis zum 30. Juni 2026 eine Wärmeplanung vorlegen müssen. Kommunen mit einer geringeren Einwohnerzahl bekommen dafür zwei Jahre mehr Zeit und müssen bis spätestens 30. Juni 2028 einen Plan haben. Gemeindegebiete mit weniger als 10.000 Einwohnern können zudem wahrscheinlich ein vereinfachtes Verfahren anwenden. Wie das genau abläuft, wird sich im Landesgesetz zeigen.
Für die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans wird als erstes untersucht, ob sich ein Ortsteil grundsätzlich für ein Wärmenetz oder Wasserstoffnetz eignet. Deshalb führt ein von der Kommune beauftragtes Planungsbüro eine Bestandsanalyse durch, bei der die derzeitigen Wärmebedarfe und die verwendeten Heizungsanlagen aus vorliegenden statistischen Daten ermittelt werden. Es folgt eine Potenzialanalyse, die klärt, wo Energie eingespart werden kann und welche erneuerbaren Wärmequellen vor Ort in Zukunft in Frage kommen könnten. Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse, erneuerbarer Überschussstrom oder auch Abwärme aus industriellen Prozessen stehen dabei im Fokus. Insbesondere im südbayerischen Raum wird aber auch Tiefengeothermie eine große Rolle spielen. Die Ergebnisse werden in Form eines Wärmeplans veröffentlicht. Dieser bildet ab, welche Gebiete sich für den Aufbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzen besonders eignen, oder wo auch in Zukunft auf eine dezentrale Versorgung mithilfe von individuellen Heizungsanlagen in jedem Gebäude gesetzt wird. Auch die Transformation bestehender Fernwärmenetze hin zu klimaneutralen Versorgungsstrukturen ist Bestandteil des Planungsprozesses. Auf Grundlage der erhobenen Daten entwickelt das Ingenieurbüro ein Zielszenario, das die geplanten Arten der Wärmeversorgung für die Jahre 2030, 2035 und 2040 aufzeigt. Entsprechend dieser Ziele empfiehlt es der Kommune Umsetzungsstrategien und die Einleitung konkreter Maßnahmen.
In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass die Kommune rechtlich nicht verpflichtet ist, die Empfehlungen eines Wärmeplanes umzusetzen. Der Wärmeplan ist somit zunächst nur eine Orientierungshilfe für Bürgerinnen und Bürgern sowie für ortsansässige Betriebe, die aufzeigt, welche Art der Wärmeversorgung die Kommune in ihrem Gebiet in Zukunft grundsätzlich vorsieht. Erst wenn der Stadt- oder Gemeinderat eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neubau und Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet trifft, kann der Hausbesitzer mit einer zukünftigen zentralen Wärmeinfrastruktur tatsächlich rechnen. Keine Eigentümerin oder kein Eigentümer eines Bestandsgebäudes wird jedoch durch die Wärmeplanung gezwungen, an ein geplantes Wärmenetz anzuschließen.
Wichtig für den Einzelnen ist die kommunale Wärmeplanung aber nicht nur als Planungsinstrument, sondern auch, weil durch sie festgelegt wird, wann das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) greift. Denn die dortigen Vorgaben müssen spätestens mit dem Fristende der kommunalen Wärmeplanung 2026 bzw. 2028 umgesetzt werden. Weist die Kommune schon vorher ein Wärmenetzgebiet aus, gelten die Bestimmungen des GEG schon ab diesem Zeitpunkt. Die wesentliche Vorgabe des GEG ist, dass neue Heizungsanlagen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden müssen. Diese Vorschrift gilt für neu angeschaffte Heizungsanlagen und bei Heizungshavarie nach einer Übergangsfrist von 5 Jahren. Funktionierende Heizungsanlagen jeglicher Art dürfen weiterbetrieben und auch repariert werden. Darüber hinaus sind im GEG lange Übergangsfristen für den Heizungstausch vorgesehen, bis zu 10 Jahre bei einem zugesicherten Anschluss an ein Wärmenetz und bis zu 13 Jahren bei komplizierten Heizsystemen wie Gasetagenheizungen. Auch individuelle Härtefallregelungen sind im Einzelfall möglich.
Die neuen Gesetze verlangen somit zunächst nur von den Kommunen schnelles Handeln. Bürgerinnen und Bürger dürfen gespannt sein auf die Einteilung der Wärmeversorgungsgebiete. Dennoch sollten sich Hausbesitzer, die noch fossil heizen oder einen alten Kessel im Keller stehen haben, frühzeitig mit der Heizungsmodernisierung auseinandersetzen. Wer Hilfe braucht, kann sich von einem unabhängigen Energie-Effizienz-Experten beraten lassen. Dieser informiert auch über Zuschüsse, die der Staat für den Heizungstausch bereithält.

Daniela Probst, C.A.R.M.E.N.-Expertin für Wärmeplanung und Energieholzpreise.
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