Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erklärt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Gemeindetag und dem Bayerischen Städtetag:
Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) in Kraft getreten. Hierdurch werden die Länder verpflichtet, sicherzustellen, dass bis zum 30. Juni 2026 für größere Städte bzw. bis zum 30. Juni 2028 für Städte und Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern Wärmepläne im Rahmen einer kommunalen Wärmeplanung erstellt werden.
Aufgabe dieser kommunalen Wärmeplanung ist es, den vor Ort besten und kosteneffizientesten Weg zu einer klimafreundlichen und fortschrittlichen Wärmeversorgung zu ermitteln. Das Ziel einer flächendeckenden Wärmeplanung im Freistaat lässt sich nur gemeinschaftlich erreichen. Wirtschaftsministerium, Bayerischer Gemeindetag und Bayerischer Städtetag sind sich einig, dass Städte und Gemeinden die primären Adressaten der Wärmeplanung als planungsverantwortliche Stellen sind. Der Freistaat plant daher, die Aufgabe der Wärmeplanung auf die Städte und Gemeinden zu übertragen. Gleichzeitig sehen wir die hohe Belastung durch Aufgaben, welche die Kommunen bereits heute zu schultern haben. Deshalb wollen wir die Spielräume, die der Bund den Ländern einräumt, für ein möglichst niederschwelliges und unbürokratisches Verfahren ausschöpfen. Hierzu sieht das Wärmeplanungsgesetz sowohl die Möglichkeit für eine verkürzte Wärmeplanung, als auch für ein vereinfachtes Verfahren zur Wärmeplanung vor. Die gesetzlichen Spielräume wollen wir im Interesse der Städte und Gemeinden ausschöpfen und mit entsprechenden Handreichungen die Möglichkeiten in der Praxis aufzeigen. Darüber hinaus sollen bereits bestehende oder in der Planung befindliche Wärmepläne möglichst unbürokratisch anerkannt werden.
Die Kurzfristigkeit der Gesetzgebung und die Unsicherheit der Finanzierung durch den Bund, die sich nach der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Klima- und Transformationsfonds durch das Bundesverfassungsgericht noch verstärkt hat, haben es nicht erlaubt, auf einer gesicherten Grundlage eine Umsetzung in Landesrecht zum Beginn des Jahres 2024 zu vollziehen. Freistaat, Bayerischer Gemeindetag und Bayerischer Städtetag möchten sich schnellstmöglich auf Grundlage der von der Bayerischen Verfassung bei Aufgabenübertragungen vorgesehenen Regelungen (Konnexität) über ein geeignetes Finanzierungsmodell für die Wärmeplanung in den Städten und Gemeinden verständigen. Die entsprechenden Vorbereitungen hierfür werden wir zeitnah ergreifen.
Die Durchführung einer Wärmeplanung stellt insbesondere für kleinere Städte und Gemeinden eine Herausforderung dar. Für die Durchführung einer kommunalen Wärmeplanung durch die Kommunen bedarf es sowohl geeigneter Leitfäden und Handreichungen als auch Muster für die Beauftragung von externen Fachplanern. Hierfür stehen bereits zahlreiche Informationsmöglichkeiten zur Verfügung. Der Bund hat die Erstellung eines Leitfadens zur Umsetzung des WPG angekündigt. Wir wollen diesen auf die Anforderungen durch die bayerischen Kommunen überprüfen und wo nötig ergänzen. Insbesondere wollen wir den Kommunen flexible Möglichkeiten zur gemeinschaftlichen Erstellung interkommunaler Wärmepläne an die Hand geben.
Hinsichtlich der Bereitstellung von Datengrundlagen für eine aussagekräftige Wärmeplanung verfügt der Freistaat mit dem Bayerischen Energie-Atlas bereits heute über ein weitreichendes Datentool. Diesen wollen wir noch stärker an die Wärmebedarfe in den Kommunen anpassen. Darüber hinaus ist die Verfügbarkeit von weiteren Daten insb. über die Verbraucherseite im Rahmen der Abfrage von Kehrbuchdaten durch die planungsverantwortlichen Stellen in Vorbereitung.
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie prüft, die bestehenden Datengrundlagen und Informationen zusammenzuführen und ein digitales Abbild für den Freistaat Bayern zu entwerfen. Dadurch würde eine Basis für kosteneffiziente Wärmepläne geschaffen, der Aufwand in den Städten und Gemeinden reduziert, ohne Qualität einzubüßen, und interkommunale Zusammenschlüsse durch eine Veranschaulichung regionaler Cluster erleichtert.
In Hinblick auf die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist zu beachten, dass die Wärmeplanung selbst von einer darauffolgenden, eigenständigen Ausweisungsentscheidung, mit der die planungsverantwortliche Stelle nach eigenem Ermessen ein Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet ausweisen kann, zu unterscheiden ist. Erst eine solche Ausweisungsentscheidung im Sinne von § 26 WPG löst die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Vorgabe ggf. vorzeitig aus.
Auch wenn die Kurzfristigkeit der gesetzlichen Regelung und die noch offenen Fragen hinsichtlich einer zukünftigen Finanzierung Herausforderungen mit sich bringen, wollen wir gemeinschaftlich an einer Lösung arbeiten, die es den Kommunen langfristig ermöglicht, die Wärmeplanung als ein sinnvolles und zielgerichtetes Planungsinstrument in ihre örtlichen Entwicklungskonzepte zu überführen.
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