Mit Blick auf das Ziel einer klimaneutralen, möglichst unabhängigen Energieversorgung in Deutschland bis 2045 ist die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung notwendig. In Deutschland macht die Wärmeversorgung mehr als 50 Prozent des gesamten Endenergieverbrauchs aus und verursacht einen Großteil des CO2-Ausstoßes. Rund 80 Prozent der Wärmenachfrage wird derzeit durch den Einsatz von fossilen Brennstoffen wie Gas und Öl gedeckt, die aus dem Ausland bezogen werden. Nahezu jeder zweite Haushalt wird mit Gas und knapp jeder vierte mit Heizöl beheizt. Fernwärme macht aktuell rund 14 Prozent aus, jedoch wird diese bisher ebenfalls überwiegend aus fossilen Brennstoffen gewonnen.
Die Frage, wie wir in Zukunft ohne den Einsatz fossiler Ressourcen und kostengünstig heizen können, kann nicht ausschließlich durch den einzelnen Haushalt oder das einzelne Unternehmen beantwortet werden. Es bedarf einer ganzheitlichen Wärmestrategie auf übergeordneter Ebene, die bei den langen Investitionszyklen im Gebäude- und Infrastrukturbereich größtmögliche Planungssicherheit bietet.
Was ist die Kommunale Wärmeplanung?
Die Kommunale Wärmeplanung ist ein Werkzeug für Städte und Gemeinden zum Aufbau einer erneuerbaren Wärmeversorgung. Ziel einer Wärmeplanung ist es, den vor Ort besten und kosteneffizientesten Weg zu einer klimafreundlichen und fortschrittlichen Wärmeversorgung zu ermitteln. Die Wärmeplanung ist daher ein langfristiger, strategischer Prozess, der mit der Erstellung eines Wärmeplans beginnt und zu konkreten Umsetzungsmaßnahmen auf Seiten der öffentlichen Hand sowie bei privaten Investoren führen soll. Die Leitplanken werden dabei von dem Anfang 2024 in Kraft tretenden Bundes-Wärmeplanungsgesetz (WPG) vorgegeben, konkretisiert werden die Anforderungen durch Landesgesetze (in Bayern noch nicht vorhanden).
Wer ist zur Kommunalen Wärmeplanung verpflichtet?
Das Wärmeplanungsgesetz sieht vor, dass alle Städte und Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnenden (Stichtag 01.01.2024) bis zum 30. Juni 2026 eine Wärmeplanung erarbeiten müssen. Kommunen mit höchstens 100.000 Einwohnenden bekommen dafür zwei Jahre mehr Zeit und müssen spätestens am 30. Juni 2028 einen Plan vorlegen. Gemeindegebiete mit weniger als 10.000 Einwohnenden können ein vereinfachtes Verfahren anwenden oder sich mit benachbarten Städten/Gemeinden zusammenschließen, um eine gemeinsame Wärmeplanung durchzuführen, sofern dies im jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist. Wenn eine Kommune bereits auf Grund eines Landesgesetzes einen Wärmeplan erstellt hat, wird dieser grundsätzlich anerkannt.
Wie funktioniert die Kommunale Wärmeplanung?
Nach dem Beschluss der Gemeinde über die Durchführung der Wärmeplanung werden folgende Schritte durchgeführt:
- Eignungsprüfung: Untersuchung der beplanten Gebiete auf ihre Eignung für Wärme- und/oder Wasserstoffnetze
- Bestandsanalyse: Erfassung und Analyse der aktuell vorliegenden Wärmeversorgung
- Potenzialanalyse: Ermittlung räumlich differenzierter Potenziale zur Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien, zur Wärmespeicherung, zur Nutzung von Abwärme sowie zur Energieeinsparung
- Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios mit Zwischenschritten für die Jahre 2030, 2035 und 2040
- Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete und Darstellung der Wärmeversorgungsarten. Dabei stehen folgende Arten zur Auswahl:
- Wärmenetzgebiet
- Wasserstoffnetzgebiet
- Gebiet für dezentrale Wärmeversorgung
- Prüfgebiet (Wärmeversorgungsart noch unklar)
- Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Maßnahmen innerhalb des beplanten Gebiets zur Erreichung des Zielszenarios
Dabei ist die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie weiterer relevanter Akteure (wie z.B. aktuelle oder zukünftige Betreiber eines Energieversorgungsnetzes oder relevante Gemeindeverbände) sehr wichtig. Diese müssen frühzeitig und fortlaufend in den Prozess der Wärmeplanung mit eingebunden werden. Alle Akteure sollen z.B. durch Stellungnahmen oder Erteilung von sachdienlichen Hinweisen am Prozess der Wärmeplanung mitwirken.
Der erstellte Wärmeplan ist unverbindlich und hat nur Empfehlungscharakter. Für die Umsetzung muss ein kommunaler Beschluss gefasst werden. Die Einteilung in bestimmte Wärmeversorgungsgebiete hat also nicht zur Folge, dass die ausgewiesene Wärmeversorgungsart verpflichtend genutzt werden muss. Auch für die Bürgerschaft in den betroffenen Gebieten ergibt sich kein Anspruch auf eine entsprechende zukünftige Wärmeversorgung.
Was gilt für Wärmenetze?
Ab dem 1. März 2025 muss jedes neue Wärmenetz zu mindestens 65 Prozent aus Erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus gespeist werden. Der Anteil der Biomasse darf bei neuen Netzen mit einer Länge von mehr als 50 km nur maximal 25 Prozent betragen. Dabei wird die Wärme aus bereits genehmigten Anlagen bei der Berechnung des Biomasseanteils nicht mitgezählt. Für Netze mit einer Länge unter 50 km gibt es keine Begrenzung des Biomasseanteils.
Bestehende Wärmenetze müssen bis 2030 mindestens zu 30 Prozent und bis 2040 mindestens zu 80 Prozent aus Erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.
Bis zum 01.01.2045 muss jedes Wärmenetz vollständig klimaneutral sein. Der Anteil der Biomasse darf dann bei Wärmenetzen mit mehr als 50 km Länge nur noch bei maximal 15 Prozent liegen.
Welche Fördermöglichkeiten gibt es?
Für die Kommunale Wärmeplanung können bis Ende des Jahres 2023 Fördermittel über die Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) beantragt werden. Ab 2024 gibt es keine Förderung mehr, stattdessen wird ein Finanzierungsmodell auf Grundlage der von der Bayerischen Verfassung bei Aufgabenübertragungen vorgesehenen Regelungen (Konnexität) erarbeitet . Für den Neu-, Aus- und klimaneutralen Umbau von Wärmenetzen ist die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze zuständig.
Weitere Informationen und allgemeine Leitfäden zur Kommunalen Wärmeplanung finden Sie hier:
- Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
- Leitfaden AGFW
- Leitfaden LEA Landesenergieagentur Hessen
- Leitfaden KEA Landesenergieagentur Baden-Württemberg
In einigen deutschen Bundesländern wie Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg ist die Kommunale Wärmeplanung bereits seit einiger Zeit gesetzlich vorgeschrieben. Anschauliche Beispiele für die Kommunale Wärmeplanung finden Sie hier.
In den C.A.R.M.E.N.- Branchenadressen finden Sie Firmen, die für Kommunen die Durchführung oder Begleitung einer Wärmeplanung als Dienstleistung anbieten. Wählen Sie dazu im Filter „Produkt“ das Stichwort „Kommunale Wärmeplanung“ aus.