Die BLE hat Teil A der Förderrichtline überarbeitet, der sich insbesondere an landwirtschaftliche Unternehmen richtet.
Hier sollen vor allem die Änderungen dargestellt werden, die sich mit den alternativen Antriebssystemen vom Traktor bis zum Roboter beschäftigen:
Während vor der Überarbeitung anerkannte sachverständige Personen nötig waren, können nun gewisse Einzelmaßnahmen auch ohne diese Service-Option beantragt werden. Im Bereich der Mobilität zählen hierzu die direkte Elektrifizierung von Landmaschinen wie Traktoren, Futtermischwagen oder Hoflader. Dies sowohl in der Umrüstung als auch in der Neuanschaffung. Auch autonom arbeitende Roboter in der Innenwirtschaft wie Futter- oder Mistschieber sind förderfähig. Ausgeschlossen von der Förderung sind Leicht-LKW und Quads. Weiterhin ist die Anschaffung oder die Umrüstung von Landmaschinen zur Nutzung von Biokraftstoffen förderfähig. Hier ist die Herstellung der Biokraftstoffe nun aus der Förderung ausgeschlossen.
Die maximale Zuwendung beträgt nun 20 % der Netto-Investitionssumme. Das Mindest- Investitionsvolumen muss bei einer Neuanschaffung 16.000 € betragen, bei einer Umrüstungsmaßnahme mindestens 5.000 €.
Das Förderprogramm umfasst auch Maßnahmen zur CO2-Einsparung in der Landwirtschaft, wie etwa den Austausch von Pumpen und Ventilatoren, oder Effizienzmaßnahmen in Gebäuden. Im Bereich der mobilen Maschinen und Anhänger können auch Reifendruckregelanlagen bezuschusst werden.
Die Antragstellung erfolgt digital. Detaillierte Unterlagen und weiter Information findet sich auf der BLE Seite.