Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen

Bereits im Jahr 2021 wurde die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ins Leben gerufen, um Investitionen in Energieeffizienz und Erneuerbare Energien anzureizen. Sie besteht aktuell aus vier Teilprogrammen:

  1. BEG WG: Vollsanierung von Wohngebäuden auf Effizienzhaus-Niveau
  2. BEG NWG: Vollsanierung von Nichtwohngebäuden auf Effizienzhaus-Niveau
  3. BEG Klimafreundlicher Neubau: Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden
  4. BEG EM: Einzelmaßnahmen an bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden

In den beiden Teilprogrammen BEG NWG und BEG WG mit Zielsetzung einer Vollsanierung von Gebäuden kann ein zinsgünstiger Förderkredit mit Tilgungszuschuss bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden. Eine Ausnahme gilt für Kommunen, diese können über die KfW auch eine Zuschussvariante wählen. Einzelmaßnahmen hingegen werden ausschließlich über einen Direktzuschuss gefördert. Dieser ist i.d. R. beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. Lediglich die Einzelmaßnahme “Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien (Anlagen zur Wärmeerzeugung)” werden zukünftig ebenfalls über die KfW abgewickelt. Seit dem Inkrafttreten des BEG wurden die Förderrichtlinien mehrfach geändert. Die letzte umfassende Reform erfolgte zum 01.01.2024

Im Folgenden werden die Inhalte der reformierten Einzelmaßnahmen-Förderung (BEG EM) näher ausgeführt:

Förderfähige Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden

  • Maßnahmen an der Gebäudehülle Dämmung der Fassade, des Daches, der Geschossdecke und der Bodenfläche sowie neue Fenster und Haustüren
  • Sommerlicher Wärmeschutz Ersatz oder erstmaliger Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung
  • Anlagentechnik (außer Heizung) Einbau und Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen, Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung (Efficiency Smart Home) im Wohngebäude, in Nichtwohngebäuden Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Kältetechnik zur Raumkühlung und Beleuchtungssystemen
  • Effiziente Heizungstechnik mit Nutzung erneuerbarer Energien Wärmepumpe, Solarthermie-Anlage, Pelletheizung, Pelletofen mit Wassertasche, Stückholzkessel, Hackschnitzelkessel, Brennstoffzellenheizung
  • Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes sowie der Anschluss an ein Gebäudenetz oder öffentliches Wärmenetz
  • Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt
  • Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien in allgemein zugänglichen Gebäuden
  • Heizungsoptimierung hydraulischer Abgleich inklusive Einstellung der Heizungskurve, Austausch von Heizungspumpen, Dämmung von Rohrleitungen, Optimierung von Wärmepumpen, Einbau von Flächenheizungen, Niedertemperaturheizkörper und Wärmespeichern, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Für alle geförderten Maßnahmen sind technische Mindestanforderungen (siehe Anhang zur Richtlinie) zu erfüllen, die in der Regel über die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes hinaus gehen.

Art und Höhe der Förderung

Je nach beantragter Maßnahme trägt der Staat bis zu 70 % der förderfähigen Investitionskosten. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.

Förderfähig Einzelmaßnahmen Basis-
Fördersatz
iSFP-BonusKlima-
geschwindigkeits-Bonus
Einkommens-Bonus
Erneuerbare Heizsysteme
* Solarthermische Anlagen30 %max. 20 %30 %
* Biomasseheizungen130 %max. 20 %30 %
* Wärmepumpen230 %max. 20 %30 %
* Innovative Heiztechnik (erneuerbare Energien)30 %max. 20 %30 %
* Brennstoffzellenheizung30 %max. 20 %30 %
* Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben)30 %max. 20 %30 %
* Errichtung, Erweiterung, Umbau Gebäudenetz30 %max. 20 %30 %
* Anschluss an ein Gebäudenetz 30 %max. 20 %30 %
* Anschluss an ein Wärmenetz 30 %max. 20 %30 %
Maßnahmen an der Gebäudehülle15 %5 %
Maßnahmen an der Gebäudetechnik15 %5 %
Maßnahmen Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung15 %5 %
Maßnahmen Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung50%
Fachplanung und Baubegleitung 50 %
1 Emissionsminderungs-Zuschlag (Einhaltung eines Emissionsgrenzwerts für Staub von 2,5 mg/m 3): + 2.500 €
2 Effizienz-Bonus (Wärmequelle Wasser/Erdreich/Abwasser oder natürliches Kältemittel): + 5 %

Bei Demontage von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt, wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern ein Klimageschwindigkeits-Bonus gewährt. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20 %, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab, zunächst also auf 17 % ab 1. Januar 2029. Ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus.
Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/ oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden.

Bei Erschließung von Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle für Wärmepumpen sowie bei Einsatz eines natürlichen Kältemittels ist ein Effizienz-Bonus von zusätzlich 5 Prozentpunkten erhältlich.
Für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.

Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen erhalten einen einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozentpunkten.

Bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und der Gebäudetechnik sowie bei der Errichtung, Erweiterung, Umbau eines Gebäudenetzes ist zwingend eine Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energie-Effizienzexperten erforderlich. Wer jedoch nur die Heizung modernisiert oder optimiert kann die Maßnahme auch ohne Einbindung eines Effizienzexperten durchführen.

Die Boni können ergänzt werden, sie sind also kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private Selbstnutzende bis zu 70 % betragen (d.h. bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz begrenzt).

Ist die beantragte energetische Sanierungsmaßnahme Teil eines längerfristigen, individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), der innerhalb eines Zeitraums von max. 15 Jahren umgesetzt wird, so erhöhen sich die in der Tabelle genannten Fördersätze um weitere 5 %. Ein Sanierungsfahrplan wird allerdings nur bei Wohngebäuden honoriert. Voraussetzung ist, dass der Sanierungsfahrplan im Rahmen der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) gefördert wird und eine Baubegleitung mit beantragt wird. Dieser Bonus wird jedoch seit 15. August 2022 nicht mehr bei Umsetzung einer neuen Heizungsanlage gewährt.

Als Gebäudenetz zählt ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme von bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten. Größere Nahwärmenetze bzw. Fernwärmenetze werden durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) bezuschusst, die am 15. September 2022 in Kraft getreten ist.

Welche Kosten können zum Ansatz gebracht werden?

Die zuwendungsfähigen Investitionskosten sind im Programm sehr weit gefasst. So können nicht nur die Kosten für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit der Maßnahme selbst zum Ansatz gebracht werden, sondern es werden auch sogenannte Umfeldmaßnahmen gefördert. Dazu zählen alle Arbeiten, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung einer förderfähigen Maßnahme erforderlich sind (inkl. Inbetriebnahme), und/oder die zu einer Energieeffizienzsteigerung der Gebäudeanlagentechnik führen. Bei einer Heizungsmodernisierung sind beispielsweise der Bau eines Heizraums, ein neuer Schornstein, der Einbau von Flächenheizungen oder die Demontage und Entsorgung des alten Wärmeerzeugers zu nennen. Wer sein Dach saniert, kann u. a. eine Dachbegrünung bezuschusst bekommen. Darüber hinaus sind Baunebenkosten, wie Baustelleneinrichtungen oder Baustoffuntersuchungen förderfähig.

Eine detaillierte Auflistung der förderfähigen Maßnahmen finden Sie hier.

Höchstgrenzen förderfähiger Kosten (brutto)

Die Höhe der förderfähigen Kosten beträgt für den Heizungstausch bei Wohngebäuden bis zu 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus. In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die maximal förderfähigen Ausgaben um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste sowie um jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit je Wohneinheit. Maximal sind 600.000 Euro je Gebäude ansetzbar. Bei Nichtwohngebäuden sind die förderfähigen Kosten gedeckelt auf bis zu 30.000 Euro bis 150 m² Nettogrundfläche. Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:
– bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
– für größer als 400 bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
– ab größer als 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.

Die maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan. Bei Nichtwohngebäuden insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.

Für die Baubegleitung gibt es je nach Gebäudeart eigenständige Höchstbeträge: Sie sind bei Wohngebäuden gedeckelt auf 5.000 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser, 2.000 Euro je Wohneinheit für Mehrfamilienhäuser und bei Nichtwohngebäuden beträgt die Höchstgrenze 5 Euro je m² Nettogrundfläche. Maximal werden über alle Gebäudearten jedoch nur 20.000 Euro je Zuwendungsbescheid anerkannt.

Ergänzungskredit

Zur Schließung der Finanzierungslücke beim Heizungstausch und weiteren Effizienzmaßnahmen bietet die KfW für private Selbstnutzer und Selbstnutzerinnen von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ein ergänzendes zinsverbilligtes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit .

Antragstellung, vorzeitiger Maßnahmenbeginn und Bewilligungszeitraum

Alle Förderanträge müssen vor Umsetzung der Maßnahme gestellt werden. Bei Antragstellung muss verpflichtend ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraum liegen. Die Erteilung der zu beantragenden Förderzusage ist als aufschiebende oder auflösende Bedingung in den Lieferungs- oder Leistungsvertrag aufzunehmen. Planungs- und Beratungsleistungen sind im Vorfeld erlaubt.

Die Zuschüsse für den Heizungstausch können künftig bei der KfW beantragt werden. Die Investitionskostenzuschüsse für Effizienz-Einzelmaßnahmen, also für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung, sowie für Gebäudenetze, können beim BAFA beantragt werden.

Die technische Antragstellung für die Heizungsförderung bei der KfW für private Selbstnutzer und Selbstnutzerinnen in Einfamilienhäusern ist voraussichtlich ab 27. Februar 2024 möglich. Die Antragstellung für weitere Antragstellergruppen beginnt zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024.
Bis dahin gilt eine Übergangsregelung: Antragstellende, die zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragen, können die Antragstellung bis zum 30. November 2023 nachholen und zwischenzeitlich mit der Umsetzung beginnen.

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beträgt der Bewilligungszeitraum 36 Monate. Nach Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme der Maßnahme, aber spätestens sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums muss der Verwendungsnachweis eingegangen sein.

Alle Angaben ohne Gewähr! Verbindliche Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Bewilligungsbehörde
BAFA – Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG)
KfW Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG)