Der bayerische Landtag hat kürzlich eine Änderung der Bayerischen Bauordnung beschlossen, in welcher die Bestimmungen der 10H-Regel aufgeführt sind. Durch den neuen Beschluss wird die Regelung nun aufgelockert. In bestimmten Gebieten soll grundsätzlich ein Mindestabstand von 1.000 Metern von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung gelten. Bei den meist 200 Meter hohen Windrädern sorgte die 10H-Regel bisher in Bayern für einen Mindestabstand von 2.000 Metern zwischen Siedlungen und Windrädern.
Die Ausnahmen von der 10-H-Regel gelten für folgende Fälle:
- Windenergieanlagen in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten, die in einem Raumordnungsplan für die Windkraftnutzung festgesetzt sind.
- Windenergieanlagen, die in einem Abstand von bis zu 2.000 Metern um ein Gewerbe- oder Industriegebiet errichtet werden und bei denen der erzeugte Strom überwiegend zur Versorgung der in dem Gewerbe- oder Industriegebiet bestehenden Betriebe bestimmt ist.
- Windenergieanlagen in vorbelasteten Gebieten längs von Haupteisenbahnstrecken, Autobahnen oder vier- oder mehrstreifigen Bundesstraßen in einem Korridor von 500 Metern zzgl. der geltenden Mindest- und Sicherheitsabstände.
- Repowering, bei dem eine bestehende Windenergieanlage modernisiert oder ausgetauscht wird.
- Windenergieanlagen, die auf militärischem Übungsgelände errichtet werden.
- Windenergieanlagen, die im Wald errichtet werden, wenn von der Mitte des Mastfußes zum Waldrand mindestens ein Abstand eingehalten wird, der dem Radius des Rotors entspricht. Voraussetzung ist, dass der Wald bei Inkrafttreten des Gesetzes schon besteht.
Der Mindestabstand zu Wohnsiedlungen in den sogenannten Wind-Vorranggebieten soll ab Juni 2023 weiter auf 800 Meter verringert werden.