Laut Beschluss des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, veröffentlicht am 10. November 2022, ist § 10 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig. Die Vorschrift verbietet ausnahmslos die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen und verhindert damit jeden Bau von Windenergieanlagen in Waldgebieten.
Die Richterinnen und Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass dem Freistaat Thüringen für die Regelung die Gesetzgebungsbefugnis fehle. Ein generelles Verbot sei laut Bundesbaugesetz nicht möglich, sondern lediglich die Festlegung eines Mindestabstands von einem Kilometer zu Wohngebieten. Die offizielle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte auch Auswirkungen auf weitere Bundesländer haben, die den Bau von Windenergieanlagen in Forstgebieten pauschal untersagen.
Auch hinsichtlich des neuen „Wind-an-Land-Gesetzes“ ist die Entscheidung von Bedeutung. Demnach müssen bis 2032 zur Erreichung der EEG-Ausbauziele zwei Prozent der Bundesfläche für die Windenergie an Land ausgewiesen werden.
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