Bis einschließlich 2008 gab es im EEG eine Regelung, nach der Biogasanlagen als neu in Betrieb genommen galten, wenn sie mehr als die Hälfte des Anlagenwerts in eine Erneuerung investiert hatten. Damit konnten die Anlagen von verbesserten Vergütungsregelungen profitieren, aber auch ihre EEG-Laufzeit verlängern. In jüngerer Vergangenheit kam in diesem Zusammenhang häufig die Frage auf, ob es sich auch dann um eine Neuinbetriebnahme handelt, wenn dies erst Jahre nach Abschluss der Maßnahme dem Netzbetreiber mitgeteilt wurde.
Eine solche Konstellation wurde nun kürzlich im Rahmen eines Schiedsspruchverfahrens durch die Clearingstelle EEG|KWKG verhandelt. Die betroffene Biogasanlage hatte 2008 eine Erneuerungsmaßnahme abgeschlossen, dies aber erst 2018 dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet. Dieser lehnte dann den Anspruch unter anderem mit der Begründung der verspäteten Meldung ab. In dem von beiden Seiten angestrebten Verfahren wurde dem Biogasanlagenbetreiber in nahezu allen strittigen Punkten Recht gegeben. So können nicht nur erneuerte, sondern auch erweiterte Anlagenteile in die Berechnung mit einbezogen werden. Insbesondere aber verfällt die Neuinbetriebnahme nicht und kann auch im Jahr 2022 noch erstmalig dem Netzbetreiber gemeldet werden. Eventuell zu viel ausgezahlte Vergütungen können von diesem im Rahmen der Verjährungsfristen des Zivilrechts und des EEG zurückgefordert werden.
Schiedssprüche der Clearingstelle sind zunächst nur für die Verfahrensbeteiligten rechtsverbindlich – in der Vergangenheit wurden die Entscheidungen allerdings durch die Netzbetreiber in vergleichbaren Konstellationen übernommen.
Unser Tipp:
- Falls Ihr Antrag auf Neuinbetriebnahme vom Netzbetreiber abgelehnt wurde, sollten Sie prüfen, ob mit Verweis auf das Verfahren eine erneute Einreichung Sinn macht.
- Falls Sie in den Jahren bis 2008 bei Ihrer Biogasanlage erheblich nachinvestiert haben, sollten Sie prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Neuinbetriebnahme erfüllen und dies ggf. durch ein Gutachten untermauern.