Vertrag kommt von vertragen, sagt der Volksmund – das gilt auch und besonders für Wärmelieferverträge zwischen dem Betreiber eines Nahwärmenetzes und dem Wärmekunden. Die Vertragspartner lassen sich auf ein Geschäftsverhältnis ein, das für beide Seiten über Jahre bindend ist. Deshalb müssen die Vereinbarungen für beide Parteien dauerhaft ausgewogen und rechtssicher ausgestaltet sein.
Jeder Wärmelieferant sollte über ein Grundwissen hinsichtlich der einschlägigen Rechtsvorschriften verfügen, welches ihn in die Lage versetzt, zusammen mit einem fachkundigen Rechtsbeistand einen individuellen Liefervertrag zu erstellen. Aber auch Wärmekunden sollten sich mit dem Regelwerk auseinandersetzen.
Aufgepasst! Keine Wärmelieferung ist wie die andere, deshalb ist vor einer unreflektierten Verwendung von öffentlich zugänglichen Musterwärmelieferverträgen zu warnen. Vielmehr sollte bei der Ausarbeitung der Verträge stets ein juristischer Beistand hinzugezogen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt wird und Versorger wie Kunden später nicht mit nichtigen Klauseln oder Verträgen zu kämpfen haben.
Den rechtlichen Rahmen für einen Wärmeliefervertrag gibt die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, kurz AVBFernwärmeV, vor. Sie gilt immer dann, wenn die Versorgungsunternehmen für den Anschluss an das Wärmenetz und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Der Anschluss und die Versorgung von Industrieunternehmen ist ausdrücklich nicht Gegenstand der Verordnung. In diesem Fall können auch frei verhandelte Verträge abgeschlossen werden.
In einem Wärmeliefervertrag sind u. a. folgende Punkte zu regeln:
- Menge der zu liefernden Wärme und der bereitzustellenden Leistung
- Ort der Versorgung und die exakte Übergabestelle der Wärme
- technischen Anschlussbedingungen
- Wärmepreis (Grund-/Leistungspreis, Arbeitspreis, Messpreis)
- Preisänderungsklauseln
- Höhe des Baukostenzuschusses sowie Hausanschlusskostenbeiträge
- Zahlungsmodalitäten
- Zutrittsrecht
- Vertragslaufzeit
Von zentraler Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg des Wärmeversorgungsunternehmens sind die Preiszusammensetzung und die Preisänderungsklauseln. Sie sind nach AVBFernwärmeV so zu formulieren, dass sowohl die Kostenentwicklung bei der Bereitstellung der Wärme als auch die Situation auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigt werden. Aber auch andere Aspekte wie die Laufzeit des Vertrages, der Umfang der Lieferverpflichtungen und die Passagen zu den Eigentumsverhältnissen sind laut Auskunft von Rechtsexperten wichtige Themen.
Lesen Sie hierzu:
- So klappt´s mit dem Wärmeliefervertrag Informationsschrift C.A.R.M.E.N. e.V.
- Preisindizes zur Gestaltung von Preisanpassungsklauseln bei Wärmeversorgung mit Biomasse Informationsschrift C.A.R.M.E.N. e.V.
- Hinweise für Technische Anschlussbedingungen (TAB) Fernwärme (Biogas Forum Bayern)
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
- Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung – FFVAV)
- AGFW e.V. (Hrsg.): Leitfaden Fernwärme-Preisgleitklauseln; Frankfurt 2015
- Arbeitsblatt AGFW FW 218 “Planung, Bau und Abnahme von Messstellen für thermische Energie”
Weitere vertiefende Informationen zur Fernwärmelieferung allgemein sowie zu rechtlichen Grundlagen, insbesondere auch zur Gestaltung von Wärmelieferverträgen einschließlich Preisbildung und Preisanpassung, bietet der AGFW e.V.
Bitte beachten Sie: C.A.R.M.E.N. e.V. bietet keine Rechtsberatung und erstellt keine Musterverträge!