Bei Mieterstromprojekten erhalten Mietparteien die Möglichkeit, Strom zu beziehen, der direkt vor Ort produziert wurde. Seit dem EEG 2017 kann Mieterstrom unter bestimmten Voraussetzungen staatlich gefördert werden. Bislang wurde das Potenzial von geförderten Mieterstrommodellen jedoch nur in geringem Umfang genutzt. Mit der im Januar in Kraft getretenen Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes wurden für das Segment des Mieterstroms verbesserte Rahmenbedingungen umgesetzt. Die Anpassungen sollen die Anschaffung und den Betrieb von Solaranlagen für Vermietende attraktiver machen.
Um eine Förderung zu erhalten, war es bisher zwingend erforderlich, dass Anlagenbetrieb und Stromlieferung von derselben Person durchgeführt werden müssen. Dadurch mussten sich Anlagenbetreibende selbst um die Abrechnung und den Verkauf des erzeugten Stroms kümmern und gleichzeitig alle damit verbundenen Pflichten, insbesondere Abrechnungs- und Kennzeichnungspflichten sowie die Verpflichtung zur Installation und Betrieb eines intelligenten Messsystems, übernehmen. § 21 Abs. 3 EEG 2021 macht es möglich, die Durchführung der Stromlieferung Dritten, wie beispielsweise Energieversorgungsunternehmen, zu überlassen, ohne dabei den Anspruch auf den Mieterstromzuschlag zu verlieren. Durch das sogenannte Lieferkettenmodell werden Mieterstrommodelle für viele überhaupt erst realisierbar.
Neu ist auch, dass der Solarstrom nicht mehr „im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ mit dem Gebäude, auf dem er erzeugt wurde, geliefert werden muss. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 dürfen die Ausgabe- und Entnahmestellen auch in benachbarten Wohnhäusern liegen, solange sich diese im selben Quartier befinden und der Strom nicht durchs öffentliche Netz geleitet wird. Allerdings existiert eine gesetzliche Definition des „Quartiers“ bislang nicht. In der Gesetzesbegründung wird der Begriff zumindest jedoch präzisiert (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/25326 (Vorab-Fassung), S. 13): „Quartier ist dabei ein zusammenhängender Gebäudekomplex, der den Eindruck eines einheitlichen Ensembles erweckt. Die Gebäude des Quartiers können auf unterschiedlichen Grundstücken liegen oder durch Straßen getrennt sein, so lange der Eindruck des einheitlichen Ensembles gegeben ist.“
Eine weitere Verbesserung gibt es im Bereich der Anlagenzusammenfassung. Gerade in Städten liegen Dächer oft dicht gedrängt. Oft kommt es dadurch vor, dass auch Solaranlagen nahe aneinander gebaut werden. Bisher wurde die Leistung von Anlagen, die sich in unmittelbar räumlicher Nähe zueinander befanden und innerhalb eines Jahres errichtet wurden, unabhängig der Eigentumsverhältnisse bzw. Betriebsführung und unabhängig davon, ob sie technisch getrennt – also separat ans Netz angeschlossen – waren, zusammengerechnet. Durch die Zusammenfassung zu Anlagen mit großer Leistung ergaben sich geringere Fördersätze pro erzeugte Kilowattstunde als für kleinere Anlagen. Durch den § 24 Abs. 1 EEG 2021 entfällt beim Mieterstrom die Zusammenfassung von PV-Anlagen, die jeweils über einen eigenen Anschlusspunkt verfügen, ungeachtet dessen, ob sich an benachbarten Anschlusspunkten andere Solaranlagen derselben oder anderer Anlagenbetreibenden befinden.
Auch der anzulegende Wert des Mieterstromzuschlags wurde angepasst. Die bisherige Abhängigkeit von der regulären Einspeisevergütung für PV-Anlagen, die dazu führte, dass große Mieterstromanlagen seit Mitte 2020 überhaupt keine Förderung mehr erhalten konnten, wurde abgeschafft und der Zuschlagswert gleichzeitig erhöht. Die Vergütung ist damit nur noch vom Datum der Inbetriebnahme der Anlage sowie dem Gesamt-Photovoltaik-Zubau abhängig. Dadurch soll über die gesamte Vergütungsdauer ein wirtschaftlicher Betrieb der Solaranlage sichergestellt werden.
Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag beträgt gemäß § 48a EEG 2021 für Strom aus neuen Solaranlagen zunächst:
Bis einschließlich einer installierten Leistung von | Cent pro Kilowattstunde |
10 kW | 3,79 |
40 kW | 3,52 |
100 kW | 2,37 |
Diese Fördersätze galten im Januar 2021. Die für die folgenden Monate gültigen Mieterstromzuschläge folgen der Berechnung wie sie im § 49 EEG 2021 dargelegt sind. In den letzten Jahren reduzierten sich die anzulegenden Werte monatlich um 1 bis 1,8 %.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen wurden mit der Novelle zum EEG 2021 für den Bereich des Mieterstroms deutlich verbessert und für Hausbesitzende somit attraktiver. Durch eine breitere Versorgung mit kostengünstigem Mieterstrom aus dem eigenen Quartier können zukünftig auch Teile der Bevölkerung, die selbst nicht die Möglichkeit haben eine eigenen Photovoltaikanlage zu errichten, an der Energiewende teilhaben.