Die Nutzung der Windenergie stellt einen essenziellen Baustein zur Erreichung der Klimaschutzziele Deutschlands dar. Bereits heute leisten die in Betrieb befindlichen Anlagen wertvolle Beiträge, um den prozentualen Anteil an Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf 65 Prozent zu erhöhen. Ungeachtet der Bedeutung von Windenergieanlagen für den Klimaschutz, stellt sich für Anlagenbetreiber stets die Frage der Vergütung für den produzierten Strom. Bis zur Einführung des EEG 2017 erhielten Anlagenbetreiber eine Vergütung für den ins Netz eingespeisten Strom. Anstelle der durch das EEG festgelegten Vergütung werden nun andere Vergütungsmechanismen angewandt, auf die im Folgenden eingegangen wird.
1. Windenergieanlagen mit einer Leistung bis 750 kW
Seit dem 01.01.2017 gilt für Betreiber neuer Windenergieanlagen die allgemeine Ausschreibungspflicht. Über diese wird der Preis für den durch die Anlagen erzeugten Strom ermittelt. Für Windenergieanlagen mit einer Größe von bis zu 750 kW gilt hingegen keine Ausschreibungspflicht. Für diese Anlagen wird weiterhin die durch das EEG festgelegte Vergütung gezahlt. Wie in der Vergangenheit auch, ist die Vergütungshöhe nicht pauschal festgelegt. Stattdessen richtet sie sich nach dem Inbetriebnahmedatum der Anlage und gilt auch künftig für einen Zeitraum von 20 Jahren.
2. Ausschreibungsverfahren
Besitzt die zu errichtende Windenergieanlage eine Leistung von mehr als 750 kW und der Anlagenbetreiber möchte Zahlungsansprüche in Form der Marktprämie geltend machen, ist die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren verbindlich. Hierbei gibt der Betreiber bei der Bundesnetzagentur einen anzulegenden Wert, den Gebotswert, ab. Hierbei wird zum einen angegeben wieviel Megawatt Leistung die Anlage bzw. der Windpark besitzt und zu welchem Gebotspreis, angegeben in Cent pro kWh, der Betreiber den produzierten Strom anbietet. Vor der Gebotsabgabe sind insbesondere die Gebotstermine zu beachten. Diese können auf der Website der Bundesnetzagentur eingesehen werden. Darüber hinaus müssen die bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungen mindestens drei Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein. Zudem ist für jedes Gebot eine Sicherheit in Höhe von 30 Euro pro gebotenem Kilowatt sowie zusätzlich die Gebühr für die Abgabe des Gebots in Höhe von 522 Euro zu entrichten.
Nach dem Gebotstermin werden die eingegangenen Gebote von der Bundesnetzagentur geprüft. Gebote, die alle geforderten Voraussetzungen erfüllen, erhalten einen Zuschlag, wenn die Summe der in den Geboten genannten installierten Leistung das insgesamt ausgeschriebene Volumen nicht übersteigt. Sollte das Volumen überschritten sein, erhalten die günstigsten Gebote den Zuschlag. Im Falle, dass die Gebote gleich hoch sein sollten, erhalten die Gebote den Zuschlag, mit der geringeren angegebenen Leistung. Sind Gebotswert und Gebotsmenge bei zwei Geboten identisch und liegen im Rahmen der Zuschlagsgrenze, entscheidet das Los.
Zu beachten ist, dass erteilte Zuschläge 30 Monate nach Bekanntgabe erlöschen, wenn die Anlagen bis dahin nicht in Betrieb genommen wurden. Zudem hat der Bieter eine Strafzahlung in Höhe der Sicherheit zu entrichten. Wird jedoch die Anlage ordnungsgemäß innerhalb dieser Frist in Betrieb genommen und der Netzbetreiber hat die Angaben des Bieters im Marktstammdatenregister bestätigt, können Bieter die erstattete Sicherheit erstattet bekommen.
3. Sonstige Direktvermarktung
Die Sonstige Direktvermarktung stellt keine Vergütung durch das EEG dar. Vielmehr handelt es sich bei dieser Form der Vergütung um einen bilateral ausgehandelten Preis für den bereitgestellten Strom zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer. Mit der Belieferung von Strom durch den Anlagenbetreiber, wird dieser zum Elektrizitätsunternehmen. Dies geht mit energierechtlichen Pflichten einher. Um diesen gerecht zu werden, besteht die Möglichkeit hierzu einen Dienstleister hinzuzuziehen.
Quellen:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2020): Unsere Energiewende: sicher, sauber, bezahlbar. Abrufbar unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/energiewende.html (letzter Abruf 26.10.2020).
Bundesnetzagentur (2020): Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land. Abrufbar unter: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Ausschreibungen/Wind_Onshore/Ausschreibungsverfahren/Ausschr_WindOnshore_node.html (letzter Abruf 26.10.2020).
Fachagentur Windenergie an Land e.V. (2020): Ausschreibungen für Windenergieanlagen. Abrufbar unter: https://www.fachagentur-windenergie.de/themen/ausschreibungen/ (letzter Abruf 26.10.2020).
Internationales Wirtschaftsforum Regenerative Energien (IWR) (2020): EEG Vergütung Windenergie an Land. Abrufbar unter: https://www.windbranche.de/wirtschaft/eeg-verguetung/eeg-festverguetung (letzter Abruf 26.10.2020).
Next Kraftwerke GmbH (2020): Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Abrufbar unter: https://www.next-kraftwerke.de/wissen/direktvermarktung (letzter Abruf 26.10.2020).