Im vorliegenden Votumsverfahren waren im Wesentlichen zwei Fragen zu klären: Zu welchem Zeitpunkt wurde das Satelliten-BHKW der Anlagenbetreiberin, welches 2011 zu einer 2005 in Betrieb genommenen Biogasanlage hinzugebaut wurde und vor dem 1. August 2014 unter Geltung des EEG 2012 an den Satellitenstandort versetzt wurde, im Sinne des EEG in Betrieb genommen? Hat der für 2017 geplante Zubau eines weiteren BHKW am Standort der Biogasanlage, durch welchen der Anlagenbetrieb flexibilisiert und die Voraussetzungen zur Teilnahme an Ausschreibungen geschaffen werden sollen, Einfluss auf den Inbetriebnahmezeitpunkt des vorgenannten Satelliten-BHKW?
In einem anderen Verfahren war zu klären, welche Auswirkungen es auf die Inbetriebnahme hat, wenn an einer Vor-Ort-Biogasanlage ein Flex-BHKW hinzugebaut wird, nachdem zuvor aus dieser Vor-Ort-Anlage ein BHKW als rechtlich eigenständiger Satellit versetzt worden war.
Der Leitsatz der Clearingstelle EEG zu diesem Thema lautet:
Der „Sperrwirkung der Austauschregelung“ im Sinne der Empfehlung 2012/19 der Clearingstelle EEG bedarf es seit dem Inkrafttreten des EEG 2014 jedenfalls dann nicht (mehr), wenn aus einer vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Biogasanlage vor dem 1. August 2014 ein BHKW entfernt sowie als eigenständige Anlage versetzt worden ist und an der Biogasanlage das versetzte BHKW nach dem 31. Juli 2014 ersetzt wird, weil in diesem Fall der Gesetzgeber mit der sogenannten Höchstbemessungsleistung in § 101 Abs. 1 EEG 2014/EEG 2017 eine ausdrückliche Regelung zur Begrenzung der Vergütungsansprüche an Biogasanlage und BHKW getroffen hat.
Das Votum zum Download finden Sie hier.